Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma eZee GmbH
erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Ware/ Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen.
Gegenbestätigungen des Käufers und/oder dem Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird
hiermit widersprochen.
a. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn eZee
GmbH sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
b. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten
ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlichrechtlichem Sondervermögen i. S. d. § 310 Abs. 1 BGB.
2 . Angebot und Vertragsschluss
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu
qualifizieren, so kann eZee GmbH dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.
2.2 An Abbildungen,
Zeichnungen, Kalkulationen, Daten und sonstigen Unterlagen behält sich eZee GmbH Eigentums- und
Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für
solche Informationen, auch schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer
Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von eZee
GmbH.
2.3 Abbildungen, Maße, Gewichte, Prospektangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur
verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als
Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
3 . Liefer- und Leistungszeit, Verzug
3.1 Der Beginn der von eZee GmbH angegebenen Lieferzeit
setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
3.2 Die von eZee GmbH genannten Termine und
Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Beschaffungsrisiken werden von eZee GmbH grundsätzlich nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die eZee GmbH die
Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B.Streik, Aussperrung etc.), ermächtigen
eZee GmbH, die Lieferungen bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen
Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten
von eZee GmbH oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
3.4 Richtige und rechtzeitige
Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Hat eZee GmbH eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß
bewirkt, kann der Käufer vom Vertrag nicht zurücktreten und / oder Schadensersatz statt der ganzen
Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung von eZee GmbH
unerheblich ist.
3.6 eZee GmbH gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz
oder dem Vertrag nichts anderes ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Käufers bedürfen zur
Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen von eZee GmbH setzt die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus. Die Einrede des
nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. eZee GmbH ist zur Teillieferung und Teilleistung
jederzeit berechtigt.
3.8 Soweit eZee GmbH eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet
erbringt, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften
Verletzung einer Vertragspflicht seitens eZee GmbH unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß
nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Käufer eine angemessene Frist zur Leistung oder
Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
3.9 Der Käufer ist
verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden,
dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus
vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber eZee GmbH geltend machen wird.
3.10 Wurde
die Leistung bereits teilweise bewirkt, kann der Käufer Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur
verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen
Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Käufer an einer Teilleistung nachweislich kein
Interesse hat.
3.11 Gerät eZee GmbH aus Gründen, die diese zu vertreten hat, in Verzug, so ist die
Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete
Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass eZee GmbH schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung von eZee GmbH nach Maßgabe
nachstehender Ziff. 3.13 auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall
einer von eZee GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet eZee GmbH nach den
gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Käufers sind in allen Fällen
verspäteter Lieferungen, auch nach Ablauf einer dem Verkäufer etwa gesetzten Nachfrist,
ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für
Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist
hiermit nicht verbunden.
3.12 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Käufers bzw. im Falle der
Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten des Käufers ist eZee GmbH berechtigt, die ihr zustehenden
gesetzlichen Ansprüche geltend zu machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer
zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem
dieser in Annahmeverzug gerät.
3.13 Kommt eZee GmbH in Verzug, kann der Käufer - sofern er
glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – im Fall einfacher Fahrlässigkeit
unbeschadet der Haftungsbegrenzung gemäß vorstehender Ziff. 3.11 max. eine Entschädigung für jede
vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch höchstens 10% des Preises für den Teil der
Lieferung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
4. Gefahrübergang,Verpackung
4.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung
ab Lager “Böblingen” vereinbart. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers
verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn eZee GmbH den Transport mit eigenen Kräften besorgt.
4.2
Falls der Versand ohne Verschulden von eZee GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der
Versandbereitschaft auf den Käufer über.
4.3 Sofern der Käufer es wünscht, wird eZee GmbH die
Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der
Käufer.
4.4 Die Transport - und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung
werden nicht zurückgenommen; ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel. Der Käufer ist
verpflichtet, für eine Entsorgung der Einwegverpackung auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach
verwendbaren Transportmittel werden dem Käufer nur leihweise überlassen; der Käufer ist zur Rückgabe
in ordnungsgemäßem Zustand, ohne Beschädigung verpflichtet.
5 . Preise und Zahlungen
5.1
Maßgebend sind die von eZee GmbH am Tag der Lieferung /Leistung ausgewiesenen Preise zuzüglich der
jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert
berechnet.
5.2 Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk "Böblingen" excl.
Verpackung.
5.3 Der Rechnungsbetrag ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 7
Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig.
5.4 Verzugszinsen sind von dem Käufer
zu einem Zinssatz in Höhe von 8 % über dem Basiszins der Europäischen Zentralbank zu leisten. Sie sind
höher oder niedriger anzusetzen, wenn eZee GmbH einen höheren Schaden nachweist oder der Käufer eine
geringere Belastung. 5.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von eZee GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
5.6 Sind eZee GmbH Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des
Käufers in Frage stellen, ist eZee GmbH berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet
weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
5.7 Schecks und Wechsel, deren Annahme eZee
GmbH sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont und Bankspesen gehen zu
Lasten des Käufers.
5.8 Die Ware wird nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen unter
Eigentumsvorbehalt geliefert. Soweit eZee GmbH mit dem Käufer Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund
des Scheck-/Wechsel-Verfahrens vereinbart, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von
eZee GmbH akzeptierten Wechsels durch den Käufer und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen
Schecks bei eZee GmbH.
6 . Gewährleistung
6.1 Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen
ist.
6.2 Die gesetzlichen Rückgriffsansprüche des Käufers gegen eZee GmbH bestehen nur insoweit,
als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende
Vereinbarung getroffen hat.
6.3.1 Soweit ein von eZee GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache
vorliegt, ist eZee GmbH zunächst stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Fristen zu
gewähren. eZee GmbH ist nach ihrer Wahl zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
berechtigt.
6.3.2 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer - unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ansprüche des Käufers
wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- , Wege- ,
Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der
Gegenstand der Lieferung nachträglich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde; es
sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6.4.1 Mängelansprüche
bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem
Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel und/oder auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen und/oder die
nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
6.4.2 Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen von eZee
GmbH und /oder des Herstellers nicht befolgt, Änderungen nicht zulässiger Art an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien /Ersatzteile verwendet, die nicht den
Originalspezifikationen entsprechen, entfällt die Haftung von eZee GmbH für Sachmängel; etwas anderes
gilt nur dann, soweit der Gewährleistungsfall nachweislich nicht auf einen der vorgenannten
Ausschlussgründe zurückzuführen ist.
6.5 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten; die Frist
beginnt mit dem Gefahrübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438
Abs. 1 Nr. 2 (Sachen für Bauwerke), 479 (Rückgriffsanspruch) und 634 a (Baumängel) BGB längere Fristen
vorschreibt.
6.6.1 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des
Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. eZee GmbH haftet deshalb nicht für
Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haftet eZee GmbH nicht für
entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
6.6.2 eZee GmbH haftet nach den
gesetzlichen Bestimmungen, sofern eZee GmbH schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen; insoweit haftet eZee GmbH
insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind.
6.6.3
Vorstehende Haftungsfreizeichnungen gelten nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruht; sie gelten ferner nicht in Fällen von Körper- und/oder Gesundheitsschäden sowie
in den Fällen, in denen der Käufer wegen der Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer
Eigenschaft Schadensersatzansprüche geltend macht, es sei denn, der Zweck der Beschaffenheitsgarantie
erstreckt sich lediglich auf die Vertragsge-mäßheit der zu Grunde liegenden Lieferung, nicht aber auf
das Risiko von Mangelfolgeschäden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist mit den
vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
7 . Gesamthaftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff.
6. vorgesehen,
ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - insbesondere wegen
Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.
7.2 Der
Haftungsausschluss gemäß vorstehender Ziff. 7.1 gilt nicht für Ansprüche gemäß dem
Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
7.3 Soweit die
Haftung von eZee GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung
der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen eZee GmbH.
8 . Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher
Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen eZee GmbH und dem Käufer Eigentum von eZee GmbH. Die
Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den
Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei eZee GmbH.
8.2 Bei
vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist eZee GmbH dazu
berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch eZee GmbH liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, eZee GmbH hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
8.3 In
der Pfändung der Kaufsache durch eZee GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. eZee GmbH ist nach
der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeit des Käufers abzüglich Verwertungskosten anzurechnen.
8.4 Die Verwertungskosten
belaufen sich auf 20 % des Kaufpreises. Die Verwertungskosten sind höher oder niedriger anzusetzen,
wenn eZee GmbH eine Belastung mit höheren Verwertungskosten nachweist oder der Käufer geringere
Verwertungskosten.
8.5 Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden
ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss
der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.6 Bei Pfändung oder sonstigen
Eingriffen Dritter ist eZee GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit eZee GmbH Klage
gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, eZee GmbH die gerichtlichen und
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den
entstandenen Ausfall.
8.7 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt eZee GmbH jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe
des Faktura- Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen eZee GmbH ab, die ihm aus der
Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die
Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. eZee GmbH nimmt die Abtretung an.
Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung
(Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den anerkannten Saldo sowie im
Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen "kausalen Saldo". Zur Einziehung dieser
Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von eZee GmbH, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. eZee GmbH verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann eZee
GmbH verlangen, dass der Käufer eZee GmbH die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
8.8 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware
durch den Käufer wird stets für eZee GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, eZee GmbH
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt eZee GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen z. Zt. Der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das
gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
8.9 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, eZee
GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt eZee GmbH das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer eZee GmbH
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für eZee GmbH.
8.10 eZee GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten von eZee GmbH
die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt eZee GmbH.
9 . Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
9.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Herstellern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen, ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von eZee GmbH. eZee GmbH ist jedoch berechtigt, den Käufer
auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
9.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von eZee GmbH "71034 Böblingen" Erfüllungsort.
9.3 Für diese
Geschäftsbedingungen und gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt das
Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten
Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, b.e.r.
1990 mII, 1699) ist ausgeschlossen